Allgemeine Einkaufsbedingungen

der GPN GmbH (Stand Jänner 2010)

1. Geltungsbereich
Für alle Bestellungen (Lieferungen und Leistungen) durch die GPN GmbH gelten ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

2. Angebot
Der Lieferant hat sich in den Angeboten bezüglich Art, Menge und Beschaffenheit genau an unsere Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Die Angebote haben kostenlos zu erfolgen. Die in den Angeboten angeführten Mengen, Preise und Liefertermine sind verbindlich. 

3.  Auftragsbestätigung
3.1 Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so hat der Lieferant in dieser darauf deutlich und unter Darstellung der jeweiligen Abweichungen hinzuweisen. Wir sind an eine Abweichung nur gebunden, wenn wir ihr ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die Bestellung gilt als angenommen, wenn ihr der Lieferant nicht innerhalb von 14 Tagen nach ihrem Empfang, spätestens aber bei Ausführung der Lieferung widerspricht.
3.2  Für die Handelsklauseln gelten die INCOTERMS in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Falls in der Bestellung im Einzelfall nicht Abweichendes festgelegt ist, erfolgen Lieferungen unverzollt („DDU“ – Delivered Duty Unpaid).

4. Lieferfrist
4.1 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei dem von uns angegebenen Bestimmungsort („Verwendungsstelle“) an. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen kommt es auf deren Abnahme durch uns an. Bei erkennbaren Lieferverzögerungen hat uns der Lieferant unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu verständigen und eine diesbezügliche Entscheidung von uns einzuholen. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung sind wir, auch wenn der Lieferant seiner Mitteilungs-pflicht nachgekommen ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder auf Lieferung zu bestehen.
4.2 Bei vorzeitiger Lieferung behalten wir uns vor, dem Lieferanten daraus resultierende Mehrkosten, wie Lager- und Versicherungskosten, zu berechnen sowie die Zahlung zum entsprechend vereinbarten Liefertermin vorzunehmen.
4.3 Rechtmäßige Arbeitskämpfe bei uns, Betriebsstörungen, Betriebsein-schränkungen und ähnliche Fälle, die wir nicht zu vertreten haben, sowie Ereignisse höherer Gewalt, berechtigen uns, die Annahme der Lieferungen und Leistungen um die Dauer der behindernden Ereignisse hinauszuschieben. Diesbezügliche Schadensersatzansprüche durch den Lieferanten, die nicht auf unseren Vorsatz oder auf unsere grobe Fahrlässigkeit beruhen, sind in jedem Fall ausgeschlossen.
4.4 Die Annahme einer verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Ansprüche wegen Verzuges.

5. Aufschub, Stornierung
5.1 Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit die Unterbrechung der weiteren Auftragsdurchführung zu verlangen. Im Falle eines Aufschubes mit der Dauer von über drei Monaten hat uns der Lieferant die daraus resultierenden Kosten detailliert darzustellen. Ausschließlich der Ersatz von solchen nachgewiesenen Kosten kann von uns gefordert werden.
5.2 Wir behalten uns vor, auch ohne Verschulden des Lieferanten ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall ist der Lieferant lediglich berechtigt, seine sämtlichen, bis zum Tage der Auflösung nachweislich erbrachten Leistungen zu verrechnen. Der Lieferant ist verpflichtet, nach Erklärung des Rücktritts alle Anstrengungen zur Kostenminimierung zu unternehmen. Dies beinhaltet ebenfalls die Wiederverwertung der beschafften Waren.

6. Zahlungsbedingungen
6.1 Sofern nicht einzelvertraglich ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich  die Preise als Nettofestpreise – zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwert-steuer – frei vereinbartem Bestimmungsort einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten. Vorbehalte betreffend Preiserhöhungen sowie Mehr- und Minderlieferungen sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung gültig.
6.2 Sofern nicht einzelvertraglich ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Zahlung nach vertragsmäßigen Wareneingang und Eingang der ordnungs-gemäß erstellten und überprüfbaren Rechnung 30 Tage nach Lieferung abzüglich 3 % Skonto oder 60 Tage netto Kassa – durch Zahlung mit Übergabe des Überweisungsauftrages an die Bank. Die Vorlage nicht ordnungsgemäßer / vollständiger Rechnungen setzt die Zahlungsfrist nicht in Lauf. Die Wahl der Zahlungsmittel steht uns frei.
6.3  Eine Rechnung muss unsere Bestell- und Sachnummer enthalten. Soweit der Lieferant Materialteste, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen bei uns voraus. Spätestens mit der Rechnung hat der Lieferant die von uns geforderten Ursprungsnachweise vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorzulegen. Entsprechendes gilt für umsatzsteuer-rechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen.
6.4 Skontoabzüge sind auch zulässig, wenn wir Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückhalten; die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen und Leistungen als vertragsmäßig.
6.5 Verzugsfolgen treten erst ein, wenn wir auf eine Mahnung des Lieferanten, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht zahlen.
6.6 Ohne vorherige Zustimmung von uns ist der Lieferant nicht berechtigt, ihm gegen uns zustehende Forderungen an Dritte abzutreten, sie zu verpfänden oder sie zum Gegenstand von Rechtsgeschäften zu machen. Der Lieferant ist nicht zur Aufrechnung berechtigt.

7. Eigentumsvorbehalt
Wir erkennen keinen verlängerten Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an. Ein einfacher Eigentumsvorbehalt wird von uns nur insoweit anerkannt, als er uns erlaubt, die Liefergegenstände im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes zu veräußern, zu verarbeiten oder zu vermischen.

8. Annahme von Lieferungen und Leistungen, Mängelrüge
8.1 Unsere Verpflichtung zur Überprüfung der Vollständigkeit und zur Untersuchung der Lieferungen bzw. Leistungen beginnt in allen Fällen erst dann, wenn wir sie tatsächlich prüfen können. Der Lieferant verzichtet in jedem Fall auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.2  Wir behalten uns vor, Mängelrügen an Lieferungen und Leistungen noch innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme oder Verwendung vorzubringen, wenn die Mängel nicht sofort nach Lieferung erkannt werden.
8.3 Zum Zweck eines reibungslosen Wareneinganges hat der Lieferant jeder Sendung einen Lieferschein mit Angabe unserer Bestelldaten, wie Bestellnummer, Bestellpositionsnummer, Angaben zu Brutto- und Nettogewicht, Anzahl der Packstücke, unserer Teilenummer und genaue Bezeichnung des Inhaltes beizulegen. Bei Nichtanführen dieser für die Annahme der Lieferung erforderlichen Daten im Lieferschein oder bei Nichtverfügbarkeit desselben, sind wir berechtigt, die Lieferung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden.

9. Gewährleistung, Garantie und Produkthaftung
9.1  Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu. Der Lieferant garantiert uns, dass die Gewährleistungsfrist erst ab Abnahme des Liefergegenstandes am vereinbarten Bestimmungsort beginnt. Die Gewährleistungsfrist für versteckte Mängel beginnt ab Erkennung derer.
9.2 Der Lieferant hat allfällige Mängel auf seine Kosten nach unserer Wahl unverzüglich frei zu beheben oder innerhalb gesetzter Frist mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Sämtliche Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Teile vom Endkunden zum Lieferanten trägt der Lieferant. Wir sind jedenfalls berechtigt, vom Lieferanten den Ersatz sämtlicher Schäden zu verlangen. Untersuchungskosten sind uns jedenfalls dann zu ersetzen, wenn die Untersuchung Mängel ergeben hat. Im Fall besonderer Dringlichkeit, etwa zur Vermeidung eigenen Verzuges, oder bei Säumigkeit des Lieferanten in der Beseitigung von Mängeln, behalten wir uns vor, uns ohne vorherige Anzeige und unbeschadet unserer Rechte aus der Gewährleistungshaftung des Lieferanten, auf Kosten des Lieferanten anderweitig einzudecken oder mangelhafte Ware zu Lasten des Lieferanten nachzubessern oder nachbessern zu lassen. Die Kosten für eine solche Nachbesserung sind uns auch dann in voller Höhe zu ersetzen, wenn diese höher sind, als eine Nachbesserung beim Lieferanten ergeben hätte.
9.3 Soweit wir auf Reparatur oder Austausch bestehen, sind wir bis zur vollständigen Erfüllung der geschuldeten Lieferung/Leistung zur Zurückhaltung des gesamten Entgeltes berechtigt.
9.4 Für die Behebung von Mängeln innerhalb der Gewährleistungsfrist ist ein eventuell notwendiger Technikereinsatz beim Endkunden durch den Lieferanten zu organisieren. Alle damit verbundenen Kosten trägt der Lieferant.
9.5  Der Lieferant hat uns bei aus Lieferungen und Leistungen entstehenden patent-, urheber-, marken- und musterschutzrechtlichen Streitigkeiten schad- und klaglos zu halten und den uneinge-schränkten Gebrauch des gelieferten Gutes zu gewährleisten. Ungeachtet anderer Verpflichtungen hat uns der Lieferant bezogen auf von ihm gelieferte Produkte hinsichtlich aller Produkthaftungsansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten. Der Lieferant ist jedenfalls verpflichtet, uns alle Kosten zu ersetzen, die uns aus der Abwehr einer Inanspruchnahme oder aus einer Ersatzleistung erwachsen. Der Lieferant verpflichtet sich, dieses Risiko ausreichend versichert zu halten und nach  unserer Aufforderung einen geeigneten Nachweis darüber zu erbringen.
9.6  Vom Lieferanten errichtete Anlagen oder gelieferte Produkte müssen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet sein und den geltenden - insbesondere den am Einsatzort geltenden – Sicherheits-vorschriften entsprechen. Der jeweils aktuelle Stand und die Regeln der Technik sind jedenfalls zu beachten. Insbesondere sind die zutreffenden EU-Richtlinien, das Elektrotechnikgesetz und alle darauf beruhenden Vorschriften (sämtliche in der jeweils geltenden Fassung) sowie die jeweils gültigen ÖVE- bzw. anzuwendenden VDE-Vorschriften, technische Ö-Normen, DIN-Normen, Europäische Normen (EN) und ähnliche Regelwerke einzuhalten. Vom Lieferanten gelieferte Anlagen, Systeme und Produkte sind entsprechend den EU-Richtlinien und österreichischen Gesetzen mit CE-Kennzeichnung auszustatten. Bei der Lieferung sind entsprechende Konformitätserklärungen mit Kurzbeschreibungen sowie gegebenenfalls Montageanleitungen und Einbauvorschriften beizubringen. Im Übrigen hat uns der Lieferant über Änderungen von Werkstoffen, Fertigungsverfahren und Zulieferteilen sowie von Konformitätserklärungen rechtzeitig zu informieren.
9.7  Wir behalten uns das Recht vor, gegebenenfalls einen Nachweis über das Qualitätssicherungssystem des Lieferanten und die Dokumentation über Qualitätsprüfungen zu verlangen, was auch die Berechtigung zu einem Audit im Unternehmen des Lieferanten enthält. Der Lieferant wird uns die Kosten des Audits ersetzen, sofern durch das Audit ein mangelhaftes Qualitätssicherungssystem oder unzureichende Dokumentation über Qualitätsprüfungen nachgewiesen wird.

10. Bearbeitungsaufträge
10.1 Im Falle von Bearbeitungsaufträgen bleibt das von uns angelieferte Material in jedem Fall unser uneingeschränktes Alleineigentum, ganz gleich, in welchem Umfang eine Bearbeitung vorgenommen wird. Im Falle der Verarbeitung erwerben wir das Eigentum an den Zwischen- bzw. End-erzeugnissen. Der Lieferant ist lediglich Verwahrer. Dies gilt auch dann, wenn die neuen Erzeugnisse wertvoller sind als die gelieferten Sachen.
10.2 Für Ausschuss, der über 2 % der bestellten Menge liegt, wird der Lieferant mit dem Preis des Ausgangsmaterials belastet. Die Ausschussstücke werden 14 Tage nach Benachrichtigung zu unserer Verfügung gehalten. Bei Nichtabholung während dieser Frist erfolgt die Verschrottung auf Kosten des Lieferanten.
10.3 Mehrarbeit wegen Materialfehler und Maßabweichungen an den beigestellten Rohmaterialen dürfen nur dann berechnet werden, wenn sie von uns vorher schriftlich genehmigt wurden. Während der Bearbeitung entdeckte Fehler an dem von uns angelieferten Material sind sofort zu melden – die Weiterverarbeitung ist bis zur Erteilung weiterer Anweisungen durch uns einzustellen.

11. Zeichnungen / Werkzeuge / Sonstiges
11.1 Zeichnungen, Formen, Werkzeuge, Muster und Modelle – auch wenn diese nur Teile eines Ganzen darstellen - die wir dem Lieferanten für die Ausführung eines Auftrages übergeben und solche, welche der Lieferant im Zusammenhang mit einem von uns erteilten Lieferauftrag erstellt oder erstellen lässt, bleiben unser uneingeschränktes Alleineigentum und dürfen ohne unsere vorherige Einwilligung Dritten nicht zur Kenntnis gebracht werden – die Regelungen unter Punkt 12 zur Geheimhaltung gelten entsprechend.
11.2 Sämtliche in unserem Eigentum stehende Zeichnungen, Formen, Werkzeuge, Muster und Modelle, insbesondere jene im Punkt 11.1 genannten, sind, insoweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, nach Abwicklung der betreffenden Lieferung oder Leistung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an uns zurückzustellen.
11.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Konkurs, Ausgleich oder ähnliches) sowie im Falle der Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens umgehend davon in Kenntnis zu setzen und sämtliche für die Geltendmachung der Aussonderungsrechte gegenüber uns notwendigen und hilfreichen Maßnahmen zu ergreifen.

12. Geheimhaltung
12.1 Der Lieferant verpflichtet sich, alle ihm, seinen Mitarbeitern oder Vertretern von uns offenbarten oder bekanntgewordenen Zeichnungen, Muster und sonstigen Informationen im Zusammenhang mit dem von uns erteilten Auftrag geheim zu halten und die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass Unbefugte keine Kenntnis von den vertraulichen Informationen nehmen können. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach der Beendigung der Geschäftsbeziehung fort, solange die vertraulichen Informationen nicht offenkundig geworden sind, wofür der Lieferant die Beweislast trägt.
12.2 Für jeden einzelnen Fall der Verletzung der dem Lieferanten obliegenden Geheimhaltungsverpflichtung verpflichtet sich der Lieferant zur Zahlung einer Vertragsstrafe in der dreifachen Höhe des nachgewiesenen Schadens.

13. Schlussbestimmungen
13.1 Es kommt österreichisches Recht zur Anwendung, unter Ausschluss solcher Rechtsnormen, die auf das Recht anderer Staaten verweisen. Die Anwendung der Regeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist in jedem Fall ausgeschlossen.
13.2  Zur Entscheidung von Streitigkeiten, insbesondere über das Zustandekommen eines Vertrages oder über die sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche, ist das sachlich zuständige Gericht in Steyr in Österreich berufen. Unabhängig davon sind wir allerdings berechtigt, den Lieferanten vor dem nach seinem Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sachlich zuständigen ordentlichen Gericht zu klagen.
13.3  Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam oder undurchsetzbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin vollinhaltlich aufrecht. Für diesen Fall tritt an die Stelle der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung eine Bestimmung, die der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommt. 

Für alle Bestellungen (Lieferungen und Leistungen) durch die GPN GmbH gelten ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen.